Tankstellen Hettegger, Salzburg
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hettegger & Sohn GesmbH · Stand: 1. Oktober 2020

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Leistungen und Lieferungen der Hettegger GesmbH, Kellau 157, 5431 Kuchl.
  • Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten vom Kunden als angenommen, wenn wir eine mündliche oder schriftliche Auftragserteilung erhalten.
  • Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern schriftlich nicht anderes ausdrücklich vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch uns bedarf es nicht.
  • Erklärungen von MitarbeiterInnen binden uns nur, wenn diese von vertretungsbefugten Organen schriftlich bestätigt werden.
  • Unsere Angebote sind, solange keine Bestellung durch den Kunden erfolgt ist, freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet werden. Rechtsgeschäftliche Erklärungen unsererseits bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
  • Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Kunde ist an sein Vertragsangebot während einer angemessenen Frist, mindestens jedoch fünf Tage ab Zugang des Angebotes gebunden. Das Vertragsangebot des Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung.
  • Bei einer elektronischen Bestellung sind wir nicht verpflichtet, den Zugang der Bestellung zu bestätigen. Eine Zugangsbestätigung stellt keine Annahme der Bestellung dar.
  • Wir empfehlen zur leichteren Beweisbarkeit die Schrift- bzw. Textform. Wenn uns der Kunde eine Änderung seiner Anschrift oder E-Mail-Adresse nicht bekannt gegeben hat, gelten sämtliche Erklärungen dem Kunden als zugegangen, wenn das Schriftstück/die E-Mail an die vom Kunden bekanntgegebene (E-Mail)Adresse versandt wurde.
  • Der vereinbarte Kaufpreis ist bindend. Sofern keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen wurde, sind jeweils die am Liefertag gültigen bzw. mitgeteilten Preise zuzüglich Umsatzsteuer maßgebend.
  • Die Preise enthalten, so nicht anderslautend vereinbart, die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung. Die Kosten für Gebinde sind nicht inkludiert.
  • Einem von uns genannten Preis liegt insbesondere die vom Kunden zugesagte Abnahmemenge zugrunde. Kommt es dazu, dass die bestellte Menge tatsächlich nicht geliefert werden kann (etwa weil der Tank des Kunden die bestellte Menge nicht fassen kann), so erfolgt eine Anpassung der Preise unter Zugrundelegung der tatsächlich gelieferten Menge und der bei uns aufliegenden Preisstaffel zum Datum des Vertragsschlusses.
  • Sonderwünsche des Kunden sind in unseren Preisen nicht inbegriffen und vom Kunden gesondert zu vergüten.
  • Die Lieferungen erfolgen nach Vereinbarung innerhalb angemessener Frist.
  • Genannte Liefertermine sind freibleibend sofern von uns nicht ausdrücklich die Wortfolge „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich zugesagt wurde. Der Vertragspartner ist im von uns zu vertretenden Verzugsfalle erst nach Setzung einer mindesten 2-wöchigen Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber – ausgenommen bei Vorsatz oder über schlichte grobe Fahrlässigkeit hinausgehende Schadensverursachung – nicht berechtigt Schadenersatz zu fordern
  • Erfüllungsort ist das jeweilige Lager von dem aus die Belieferung erfolgt. Die Übernahme der Sendung durch die Eisenbahn oder den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Gebinde und schließt Ansprüche an uns wegen unterwegs entstandener Verluste oder Beschädigungen aus. Eine Versicherung der Ware gegen Transportrisiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. Der Käufer hat keinen Anspruch darauf, dass die Ware von einem bestimmten Lager oder einer bestimmten Anlage geliefert wird. Verfügungen des Käufers bezüglich frachtbriefmäßiger Deklaration, Routenvorschrift und Versandanschrift müssen uns spätestens drei Tage vor Auslieferung zukommen. Mangels besonderer Verfügungen des Käufers erfolgt auch bei unfreien Lieferungen die Wahl des Frachtführers und des Beförderungsweges durch uns. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen sowie Handlungen und Unterlassungen, welche Dritten, insbesondere der Bahn oder dem Transportführer, zuzurechnen sind.
  • Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist er verpflichtet, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Darunter fällt insbesondere die falsche Informationsweitergabe bei Abfüllvorgängen, wenn beispielsweise ein bereits stillgelegter Füllschacht betankt werden soll. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wird ausdrücklich vorbehalten. Unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche sind wir berechtigt dem Kunden für jeden erfolglosen Zustellversuch 10% des Bruttorechnungsbetrages, mindestens aber € 50,00 in Rechnung zu stellen.
  • Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten dahingehend, dass er uns falsche Informationen zukommen lässt, ist unser Kunde für alle aus der falschen Informationsweitergabe resultierenden Schäden verantwortlich. Darunter fällt insbesondere die falsche Informationsweitergabe bzgl. Abfüllvorgänge. Bei entstandenen Schäden verpflichtet sich der Kunde, uns vollkommen schad- und klaglos zu halten.
  • Unsere Leistungsverpflichtung endet jedenfalls mit Bereitstellen der Ware vor der Öffnung des vom Kunden zur Aufnahme des Liefergegenstandes vorgesehenen Behältnisses. Der Abladevorgang und die Einlagerung erfolgt jedenfalls ausschließlich auf Gefahr und Haftung des Kunden.
  • Umstände, deren Ursache wir nicht sind, wie etwa Handlungen Dritter, Zufälle, Streiks, Wetterbedingungen, Staus, Zulieferer usw. sind nicht von uns zu vertreten. Fälle höherer Gewalt entheben uns für deren Dauer von der Lieferpflicht. Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen oder von unserem Willen unabhängigen Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel, Maßnahmen unter Aufsicht der IEA (International Energy Agency) und behördliche Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere auch der gänzliche oder teilweise Ausfall von Lieferungen seitens einer in Aussicht genommenen Bezugsquelle. In diesen Fällen sind wir berechtigt, wahlweise von der Liefervereinbarung ganz oder teilweise zurückzutreten, oder aber die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen unter Kürzung der einzelnen Lieferungsansprüche unserer Abnehmer angemessen auf diese aufzuteilen. In letzterem Fall ist der Kunde berechtigt, einen durch uns nicht gedeckten Bedarf solange bei einem anderen Lieferanten zu decken, bis wir die Wiederaufnahme der Belieferung anzeigen.
  • Die Verrechnung erfolgt aufgrund der im Lieferwerk bzw. Lieferlager festgestellten Gewichte bzw. Volumina. Bei Lieferung im Tankwagen mit geeichten Messvorrichtungen sind die anhand dieser Messvorrichtungen festgestellten Mengen verbindlich.
  • Grundsätzlich liefern wir die Ware in von uns intern festgelegten Güteklassen. Sofern nicht ausdrücklich Lieferung nach genormten Qualitätsklassen vereinbart ist, schulden wir das bei uns erhältliche Produkt. Art und Güte der Ware sind daher „wie bei uns erhältlich“ geschuldet.
  • Die Warenübernahme hat, sofern nicht anders vereinbart ist, in ungeteilter Menge und prompt zu erfolgen. Bei Annahmeverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist teilweise oder ganz zurückzutreten. Der Kunde hat die für die Übernahme der angelieferten Ware notwendigen Anschlüsse zum Transportfahrzeug bereitzustellen und die Übernahme entweder selbst oder durch einen Beauftragten zu überwachen. Für die Folgen der Vernachlässigung der Mitwirkungspflichten haftet der Käufer.
  • Wenn nicht anders vereinbart oder branchenüblich, sind die erforderlichen Umschließungen vom Kunden fracht- und spesenfrei in reinem Zustand beizustellen. Die Beschaffenheit und das Fassungsvermögen von Umschließungen (Gebinde, Lager, Tanks, Transportmittel, etc.) des Kunden sind von uns ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung und ein hierfür besonders vereinbartes Entgelt nicht zu überprüfen. Uns trifft daher keine Haftung für Schäden, die aus der Mangelhaftigkeit, Verunreinigung oder einem zu geringen Fassungsvermögen dieser Umschließung entstehen. Bei der Abfüllung von Mineralölprodukten in Tanks des Kunden garantiert der Kunde, dass den gesetzlichen Vorschriften und dem Vertragszweck entsprechende, in ordnungsgemäßem und gewartetem Zustand befindliche, ausreichend gereinigte Behältnisse zur Verfügung stehen.
  • Die Entleerung von Straßentankwagen hat unverzüglich nach dem Eintreffen zu erfolgen. Kosten, die durch vom Kunden verursachte Verzögerungen entstehen, gehen zu dessen Lasten. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Zufahrt mit den üblichen Tankwagen bis zum Lieferort und die Befüllung des Tanks möglich sind. Die Entladung der an der Bestimmungsstelle eingetroffenen Tankwagen ist prompt durchzuführen bzw. zu ermöglichen. Sollte die Lieferung mangels Zufahrtsmöglichkeit oder mangels Möglichkeit, den Tank zu befüllen, erschwert oder unmöglich sein, hat der Kunde für die entstandenen Mehrkosten zu tragen.
  • Leihgebinde sind alle 1000 Liter Intermediate Bulk Container (IBC). Von uns beigestellte Leihgebinde sind vom Kunden nach Entleerung in ordnungsgemäßem Zustand auf seine Kosten an das Lieferwerk bzw. Lieferlager zurückzusenden. Der Kunde verpflichtet sich die Leihgebinde nicht anderweitig, als zur Rücksendung an uns zu verwenden. Für beschädigte oder in Verlust geratene Gebinde hat der Kunde Schadenersatz durch Vergütung der Anschaffungskosten neuer, gleichartiger Gebinde am Tag des Ersatzes zu leisten. Diese Bestimmung gilt nicht für Einweggebinde.
  • Die Zahlung kann — mangels anderer Vereinbarung — mit schuldbefreiender Wirkung nur ohne Abzug bar bei Übernahme der Ware erfolgen. Bei Bestehen einer entsprechenden Vereinbarung kann die Zahlung im Einzugs- bzw. Überweisungsverkehr auf unser Bankkonto erfolgen. In diesem Fall gelten Zahlungen des Kunden erst mit dem Zeitpunkt des endgültigen Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
  • Bei Lieferungen und Leistungen verpflichtet sich der Kunde zur Vorausleistung der Zahlung. Der Zahlungseingang auf unserem Konto hat vor Auslieferung der Ware stattzufinden. Mit gesonderter schriftlicher Vereinbarung kann die Zahlung Zug um Zug bzw. im Einzugs- bzw. Überweisungsverkehr auf unser Bankkonto erfolgen. Eine derartige Vereinbarung kann nur aufgrund eines schriftlichen Angebotes von unserer Seite abgeschlossen werden.
  • Bei Zahlungsverzug sind wir unbeschadet aller uns sonst zustehenden Rechte berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 8%, zu verlangen.
  • Im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sind wir von jeglicher Verpflichtung zur weiteren Vertragserfüllung und Gewährleistung befreit und können nach unserer Wahl von der weiteren Vertragserfüllung oder vom Gesamtvertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für gerichtliche oder außergerichtliche Ausgleichs-, Reorganisations- und ähnlichen Verfahren, sowie wenn ein Insolvenzverfahren etwa mangels Vermögens nicht eingeleitet wird.
  • Wir sind berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges oder bei Eintreten von Umständen gemäß 8.3. ein vertraglich eingeräumtes Zahlungsziel mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und eventuelle weitere Lieferungen ausschließlich gegen Barzahlung vorzunehmen.
  • Zur Entgegennahme von Zahlungen gelten – sofern das Inkasso nicht anlässlich der Lieferung erfolgt – Beauftragte unserer Gesellschaft nur bei Vorweisen einer Inkassovollmacht als berechtigt. Zahlungen, Schecks und Wechsel gelten nur dann als von uns übernommen, wenn die Übernahme auf unseren nummerierten Quittungsvordrucken oder Lieferpapieren bestätigt wurde. Wechsel oder Schecks werden von uns nur bei Vereinbarung im Einzelfall und stets nur zahlungshalber angenommen.
  • Mangels anderer Vereinbarungen ist Zahlungsort jedenfalls Kuchl.
  • Der Kunde kann Gegenforderungen nur dann gegen unsere Kaufpreisforderungen aufrechnen und Zahlungen zurückhalten, wenn die Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Wir sind berechtigt, einlangende Zahlungen, die nicht eindeutig gewidmet wurden, nach unserer Wahl auf offene Forderungen anzurechnen. Die Richtigkeit unserer Kontoauszüge bzw. Belastungsnoten und der Bestand unserer darin angegebenen Forderungen gelten als vom Kunden anerkannt, wenn er die Belege nicht innerhalb von zwei Wochen ab Ausstellung (Belegdatum) mit schriftlicher Begründung als unrichtig zurückweist.
  • Eine Skontovereinbarung muss gesondert schriftlich vereinbart sein. Die Skontogewährung setzt voraus, dass der Kunde rechtzeitig und vollständig seine Leistung erbringt. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des geschuldeten Betrages bei uns maßgeblich. Der Skontoabzug ist auch nur dann zulässig, wenn alle vereinbarten Teilzahlungen pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeiten geleistet werden. Wenn auch nur eine (Teil-) Zahlung nicht fristgerecht erfolgt, fällt diese Skontobegünstigung für sämtliche – auch bereits geleisteten – Zahlungen weg.
  • Bei einer vom Kunden verschuldeten Vertragsauflösung sind wir – unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche – berechtigt 10 % des Warenwertes, mindestens aber € 50,–, in Rechnung zu stellen.
  • Der vereinbarte Kaufpreis ist bindend. Sofern keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen wurde, sind jeweils die am Liefertag gültigen bzw. mitgeteilten Preise zuzüglich Umsatzsteuer maßgebend.
  • Die Preise enthalten, so nicht anderslautend vereinbart, die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung. Die Kosten für Gebinde sind nicht inkludiert.
  • Einem von uns genannten Preis liegt insbesondere die vom Kunden zugesagte Abnahmemenge zugrunde. Kommt es dazu, dass die bestellte Menge tatsächlich nicht geliefert werden kann (etwa weil der Tank des Kunden die bestellte Menge nicht fassen kann), so erfolgt eine Anpassung der Preise unter Zugrundelegung der tatsächlich gelieferten Menge und der bei uns aufliegenden Preisstaffel zum Datum des Vertragsschlusses.
  • Sonderwünsche des Kunden sind in unseren Preisen nicht inbegriffen und vom Kunden gesondert zu vergüten.
  • Der Kunde hat das Vorliegen eines Mangels und – bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – unser Verschulden zu beweisen.
  • Angaben zur Beschaffenheit und/oder Einsatzmöglichkeit auf unseren Produkten enthalten keine Garantien, es sei denn diese wurden von uns ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet. Der Kunde versichert sich vor Verwendung des Produkts über die Eignung des Produkts für den von ihm angedachten Verwendungszweck.
  • Mängel müssen bei Übernahme der Ware unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich beanstandet und angezeigt werden. Wir haben das Recht zur sofortigen Nachprüfung (Probenentnahme) nach den jeweils gültigen Regeln der Technik. Die Kosten einer allenfalls erforderlichen gesonderten Prüfung trägt der Vertragsteil zu dessen Nachteil sie ausfällt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb der Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Verweigert der Kunde die Nachprüfung (Probenentnahme), so verwirkt er seinen Gewährleistungsanspruch.
  • Im Fall fristgerechter und begründeter Beanstandung kann der Kunde zunächst ausschließlich durch uns Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden fordern. Für den Fall der Wandlung muss es sich um einen wesentlichen, nicht behebbaren Mangel handeln, der die Brauchbarkeit des Lieferungsgegenstandes ausschließt. Ein Anspruch des Kunden auf Preisminderung ist ausgeschlossen. Solange wir in der einzuräumenden angemessenen Frist unseren Gewährleistungsverpflichtungen nachkommen, entsteht kein Anspruch des Kunden auf Geltendmachung von Verzögerungsschäden oder Ersatz sonstiger Nachteile.
  • Wir können uns von der Verpflichtung zur Gewährleistung befreien, indem wir einen angemessenen Preisnachlass gewähren und den darauf entfallenden Betrag refundieren. Mängel unserer Leistung infolge von höherer Gewalt, atmosphärischer, chemischer, mechanischer oder physikalischer Einwirkungen oder sonstiger Ursachen, die mit unserer Vertragsleistung nicht in Zusammenhang stehen, haben wir nicht zu vertreten.
  • Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen werden.
  • Unsere Haftung ist – Personenschäden ausgenommen – mit dem Auftragswert beschränkt.
  • Schadenersatzleistungen aus dem Titel der Produkthaftpflicht sind, soweit dies gesetzlich möglich ist, ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Soweit ein Schaden nicht unmittelbar bei unserem Kunden und Vertragspartner eintritt, haften wir nicht gegenüber Dritten; unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter einzugehen.
  • Wir haften nach Maßgabe ausschließlich für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir haften ausschließlich für Schäden bei Vorsatz oder über schlichte grobe Fahrlässigkeit hinausgehende Schadensverursachung. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nicht. Unsere Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder bloßen Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
  • Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, bleibt die Haftung in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand der Leistung entstanden sind.
  • Für von uns beauftragte Dritte, derer wir uns zur Vertragserfüllung bedienen, haften wir lediglich im Rahmen eines Auswahlverschuldens.
  • Wir haben unsere Mitarbeiter verpflichtet, die Bestimmungen gemäß § 6 DSG einzuhalten (Verschwiegenheit). Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten, von uns als Verantwortlicher im Rahmen der vertraglichen Beziehung erhoben, (automationsunterstützt) verarbeitet, übermittelt und gespeichert werden. Zweck der Datenverarbeitung und Übermittlung sind die Abwicklung der Aufträge. Im Zuge der Vertragsanbahnung können Ihre personenbezogenen Daten zum Zweck der Bonitätsprüfung an die Crif GmbH übermittelt werden. Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Vertragsbeziehung und darüber hinaus etwa für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist, die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Abwehr von Ansprüchen aufbewahrt. Wir, als verantwortliche Stelle, gewähren dem Kunden, sofern er ein Betroffener ist, insbesondere ein Recht auf Auskunft, Richtigstellung, Löschung oder Widerspruch betreffend die Verwendung der personenbezogenen Daten. Wir sind per E-Mail erreichbar unter: brennstoffe@hettegger.at.